FAQ Baurecht, Bauprüfung, Klimatechnik & Lüftungsanlagen

Welche Aufgaben hat der Gutachter bzw. baurechtlich anerkannte Sachverständige / Prüfsachverständige?

Sachverständige bzw. Gutachter prüfen und bescheinigen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bauordnungsrechtlich prüfpflichtiger technischer Anlagen und Einrichtungen. Sie sind im Rahmen der ihr obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und nicht an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gebunden. Die Begriffe baurechtlich anerkannter Sachverständiger, sachverständige Person und Prüfsachverständiger sind gleichwertig.

Gilt die Sachverständigen-Anerkennung von einem Bundesland auch in den anderen Bundesländern?

Ja. Dies ist über die sogenannte Gleichwertigkeit der Anerkennungen geregelt.

Was sind raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)?

Raumlufttechnische Anlagen, kurz RLT-Anlagen, regulieren das Klima und die Luft in Räumen. Sie dienen sowohl dem Lüften als auch der Klimatisierung, wie Heizen, Kühlen, Reinigen, Belüften, Entlüften, Befeuchten und Entfeuchten, der Raumluft. Sie sorgen dafür, dass die Raumluft den Ansprüchen hinsichtlich Feuchtigkeit, Temperatur und Reinheit entspricht.

Welche Unterlagen müssen zur Prüfung der Gebäudetechnik bereitgestellt werden?

Über die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige wird geregelt dass, folgende Unterlagen bereit gestellt werden müssen:

Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen

  • Brandschutznachweis
  • Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
  • Grundfläche, Raumhöhe und Rauminhalt
  • Brandabschnitte, Rauchabschnitte, Nutzungseinheiten
  • Wände, Decken, Abschlüsse und andere Bauteile mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
  • Art und Nutzung (Personenzahl, Garagenstellplätze u. ä.)
  • Rettungswege
  • Verwendbarkeitsnachweise
  • Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, der Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und Energieversorgung
  • Bemessungen der Anlagen
  • Elektrischer Schaltplan der Anlagen sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
  • Anlagen- bzw. Funktionsbeschreibung
  • Prüfbericht der zuletzt durchgeführten Prüfung
  • Errichtungs- und Instandhaltungsnachweis

Zitat: Muster-Prüfgrundsätze 2010 Link: https://is-argebau.de/Dokumente/42314058.pdf

Wer bezahlt die Wartungsfirmen, notwendige Vorrichtungen & Verbrauchsmaterialien?

Die Prüfverordnung der Bundesländer sehen vor, dass die Bauherrschaft oder der Betreiber die Kosten übernehmen müssen.
Beispiel Hessen:

㤠3 Pflichten der Bauherrschaft, Betreiberinnen und Betreiber

Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat

  1. bauaufsichtsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2Abs. 1 und 2 zu beauftragen, für die Prüfung notwendige Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,“

Zitat: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
(Technische Prüfverordnung - TPrüfV) Vom 4. Dezember 2020
Link: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TPr%C3%BCfVHE2021pP3

Welche Pflichten haben Bauherrschaft & Betreiber in Bezug auf die Prüfverordnungen?

Dieses regeln die Prüfverordnungen der Bundesländer:

Beispiel Hessen:

㤠3 Pflichten der Bauherrschaft, Betreiberinnen und Betreiber

Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat

  1. bauaufsichtsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2Abs. 1 und 2 zu beauftragen, für die Prüfung notwendige Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,
  2. die von der oder dem Prüfsachverständigen festgestellten Mängel innerhalb der von ihr oder ihm festgelegten Frist zu beseitigen und
  3. Berichte über die Prüfungen nach § 2Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.“

Zitat: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
(Technische Prüfverordnung - TPrüfV) Vom 4. Dezember 2020
Link: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-TPr%C3%BCfVHE2021pP3

Woraus ergibt sich die Prüfpflicht, was ist prüfpflichtig & wann muss was geprüft werden?

Dieses ist geregelt in den Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer.

Baden-Württemberg stellt hier ein Sonderfall dar, hier ist es in der Garagenverordnung, der Verkaufsstättenverordnung und in der Versammlungsstättenverordnung geregelt.

In Hessen regelt es z.B. die Technische Prüfverordnung.

Weiterhin kann die Prüfpflicht im Brandschutzkonzept geregelt sein.

Was sollte für eine Sachverständigenprüfung vorbereitet werden?

Für eine Prüfung sollte vorbereitet werden:

  1. Die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen,
  2. Bereitstellung der notwendigen Wartungsfirmen und der notwendigen Hilfsmittel und Materialen und
  3. Organisation der Zugänglichkeit zu den Anlagen und Einrichtungen.

Welche Schritte gibt es bei der Erstellung von Gutachten nach der Garagen-Verordnung?

Folgende Schritte sind zu Erstellung notwendig:

  1. Erstellung eines Lüftungskonzepts: Dimensionierung und Darlegung der Lage der Lüftungsöffnungen aus Sicht der CO-Gas-Entsorgung.
  2. Projektbegleitung: Beantwortung von Rückfragen bzgl. der Ausführung der Lüftungsöffnungen.
  3. Erstellung des Gutachtens. Das Gutachten wird nach dem Rücklauf der Umsetzung des Lüftungskonzepts erstellt, wenn sich keine weiteren Änderungen mehr ergeben.

Warum muss eine CO-Gas-Messung für Garagen durchgeführt werden?

Wird eine Garage nicht nach dem Lüftungskonzept der Garagenverordnung errichtet, so wird das Gutachten über die CO-Gas-Entsorgung und die CO-Gas-Langzeitmessung benötigt.
Am Beispiel Baden-Württemberg:

„§11 3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, ist eine natürliche Lüftung ausreichend, wenn

  1. nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (BauSVO) zu erwarten ist, daß der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt, und
  2. dies nach Inbetriebnahme auf der Grundlage von ununterbrochenen Messungen über einen Zeitraum von mindestens einem Monat von einem anerkannten Sachverständigen nach § 1 BauSVO bestätigt wird.“

    Zitat: Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO)

Link: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=7D5971D6E0A88C7CF1F5EBBF67DABA44.jp91?quelle=jlink&query=GaV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GaVBW1997V5P11

Was ist der Unterschied zwischen Gutachter, Baurechtlich anerkannter Sachverständiger, Sachverständige Person, Prüfsachverständiger?

dieses sind unterschiedliche Bezeichnungen für ein und dieselbe Berufsbezeichnung

Baurechtlich anerkannter Sachverständiger: Vom Land Baden-Württemberg anerkannte Person für baurechtliche Beurteilungen nach der Garagenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und Versammlungsstättenverordnung.

Sachverständige Person: Vom Land Rheinland-Pfalz anerkannte Person für baurechtliche Beurteilungen nach der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen.

Prüfsachverständiger: Von den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen anerkannte Person für baurechtliche Beurteilungen nach den Prüfverordnungen des jeweiligen Bundeslandes.

Die Begriffe Sachverständiger und Gutachter sind gleichbedeutend. Der Begriff Sachverständiger wird üblicherweise von Behörden wie z.B. Gerichten verwendet, Gutachter hingegen von Privatkunden.